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Geschäftsbedingungen
(1) Anzeigenaufträge sind
im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß
abzuwickeln. Die in der Preisliste bezeichneten Nachlässe werden
nur für innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinende
Anzeigen eines Auftraggebers gewährt. Die Frist beginnt mit dem
Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht schriftlich anderes
vereinbart ist. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die
der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des
Verlages beruht.
(2) Preisänderungen gelten ab dem Tage ihres lnkrafttretens auch
für die laufenden Aufträge. Auf den jeweils gültigen Tarif wird
im Impressum der Zeitschrift hingewiesen.
(3) Für den Verlag wird ein Auftrag durch die schriftliche
Bestätigung verbindlich. Für die Aufnahme von Anzeigen an
bestimmten Plätzen oder in bestimmten Nummern wird keine Gewähr
übernommen. Enthalten Anzeigenaufträge Platzvorschriften, so gilt
der Anzeigenauftrag an sich unter allen Umständen als verbindlich
erteilt, auch wenn den Vorschriften nicht entsprechen werden kann.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Der Ausschluss
von Mitbewerbern ist nicht möglich.
(4) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort
"Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. Der Verlag behält
sich nach freiem Ermessen vor, Anzeigen- oder Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen.
Dies gilt auch für einzelne Anzeigen innerhalb eines Abschlusses
sowie für Aufträge, die von Verlagsvertretern oder sonstigen
Annahmestellen angenommen wurden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den
Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(5) Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, einwandfreier
Druckunterlagen oder Beilagen hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
der Verlag unverzüglich Ersatz an. Für Fehler aus telefonischen
Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung. Der
Verlag gewährleistet die für die Zeitschrift übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
(6) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder unvollständigen Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende
Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder
fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für
den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen
sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend zu machen.
(7) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Sendet er den Probeabzug nicht
innerhalb der ihm gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung
zum Druck als erteilt.
(8) Sind vom Auftraggeber keine besonderen Größenvorschriften
angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der
Preisberechnung zugrunde gelegt. Falls der Auftraggeber nicht
Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg sofort nach
Erscheinen der Anzeige übersandt. Sie ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder
Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen sowie für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und
Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
(9) Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg; je nach Art und Umfang des Auftrags
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über Aufnahme
und Verbreitung der Anzeige.
(10) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie
für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
(11) Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn eine Auflagenhöhe genannt war und diese im Vertragszeitraum um
durchschnittlich mehr als 20 % sinkt. Preisminderungsansprüche sind
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber vom Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
(12) Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden auf dem
normalen Postweg weitergeleitet. Nicht zustellbare Zuschriften
werden 4 Wochen aufbewahrt und danach bei Nichtabholung vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu
verpflichtet zu sein. Der Verlag behalt sich im Interesse und zum
Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur
Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu
öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
(13) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3
Monate nach Ablauf des Auftrages.
(14) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist,
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des
Verlages. |