Schweigen ist Silber - AWB Reden sind Gold 

Geschäftsbedingungen

(1) Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzuwickeln. Die in der Preisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinende Anzeigen eines Auftraggebers gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
(2) Preisänderungen gelten ab dem Tage ihres lnkrafttretens auch für die laufenden Aufträge. Auf den jeweils gültigen Tarif wird im Impressum der Zeitschrift hingewiesen.
(3) Für den Verlag wird ein Auftrag durch die schriftliche Bestätigung verbindlich. Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen oder in bestimmten Nummern wird keine Gewähr übernommen. Enthalten Anzeigenaufträge Platzvorschriften, so gilt der Anzeigenauftrag an sich unter allen Umständen als verbindlich erteilt, auch wenn den Vorschriften nicht entsprechen werden kann. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.
(4) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. Der Verlag behält sich nach freiem Ermessen vor, Anzeigen- oder Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt auch für einzelne Anzeigen innerhalb eines Abschlusses sowie für Aufträge, die von Verlagsvertretern oder sonstigen Annahmestellen angenommen wurden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(5) Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung. Der Verlag gewährleistet die für die Zeitschrift übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
(6) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigen Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend zu machen.
(7) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet er den Probeabzug nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
(8) Sind vom Auftraggeber keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg sofort nach Erscheinen der Anzeige übersandt. Sie ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen sowie für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
(9) Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg; je nach Art und Umfang des Auftrags Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über Aufnahme und Verbreitung der Anzeige.
(10) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
(11) Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn eine Auflagenhöhe genannt war und diese im Vertragszeitraum um durchschnittlich mehr als 20 % sinkt. Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber vom Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
(12) Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Nicht zustellbare Zuschriften werden 4 Wochen aufbewahrt und danach bei Nichtabholung vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behalt sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
(13) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrages.
(14) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.